System Schröders Rauchschutz
Verwendbarkeitsnachweis für Rauchschutzabschlüsse
In den „Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen“ (VVTB) der Bundesländer in Verbindung mit der jeweiligen Bauordnung ist als Verwendbarkeitsnachweis für Rauchschutzabschlüsse ein Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall der Obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben.
Geprüft durch Materialprüfungsamt NRW
Das Nachrüst-Rauchschutzsystem wurde beim Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen in mehreren Prüfungen gemäß DIN 18095 (nationale Norm für Rauchschutztüren), EN 1634-3 (Europäische Norm für Rauchschutzprüfungen) und EN 1191 (Europäische Norm für Dauerfunktionsprüfungen) erfolgreich geprüft.
Die vorliegenden Prüfzeugnisse und Gutachten des Materialprüfamtes Nordrhein-Westfalen bestätigen, dass die nachgerüsteten Türen die Anforderungen an den Rauchschutz gemäß DIN 18095 und EN 1634-3 sowie die Dauerfunktion technisch erfüllen. Sie stellen jedoch kein Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis dar.
Zustimmung im Einzelfall
Die Erteilung eines Allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses für ein Nachrüstsystem ist nicht möglich, da das Nachrüstsystem unabhängig von der Bauart der Tür ist. Sollte für die nachgerüsteten Türen ein baurechtlicher Verwendungsnachweis und eine Kennzeichnung mit einem Übereinstimmungszeichen gefordert werden, so ist eine Zustimmung im Einzelfall der Obersten Bauaufsichtsbehörde erforderlich.
Bei der Beantragung einer derartigen Zustimmung im Einzelfall verfügen wir über umfangreiche Erfahrungen und unterstützen Sie hierbei gerne.